Neues zum Erlass der Grundsteuer!!

Die Grundsteuer für bebaute Grundstücke wird zu einem Teil erlassen, we4nn der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat . Der Erlass der Grundsteuer beträgt 4/5 des Prozentsatzes der Minderung. Liegt eine strukturell bedingte Ertragsminderung vor , so ist ein Erlassantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Im Falle der Ablehnung des Antrages sind die Verfahren unter Berufung auf die Vorlage des BFH an den Gemeinsamen Senat offen zu halten

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